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WSO-Hinweisgebersystem

2023 wurde die „EU-Hinweisgeber-Richtlinie“ (Richtlinie EU 2019/1937), auch Whistleblower-Richtlinie genannt, mit dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) in nationales Bundesrecht umgesetzt.

Als interne Meldestelle gm. §12 HinSchG und dem Vertraulichkeitsgebot gm. §8 HinSchG unterliegend wurde für die Unternehmen WSO Sicherheitsdienst GmbH und WSO Verwaltungs GmbH der bereits eingesetzte externe Datenschutzbeauftragter benannt, damit Beschäftigte, Kunden, Lieferanten und sonstige Dritte (vermeintliche) Missstände in unseren Unternehmen geschützt melden können. Dieser ist über die im Folgenden genannten Meldekanäle erreichbar:

SaphirIT GmbH
RA Frank W. Stroot

Sutthauser Straße 285, D-49080 Osnabrück
Tel.: +49 541 60079296
Fax.: +49 541 60079297
Mail: hinweisgeberstelle (at) saphirit.de

Um Hinweise sinnvoll bearbeiten zu können sollten folgende Informationen mitgeteilt werden:

  • Ort und Zeitpunkt (Datum//Uhrzeit/Zeitraum) des Vorkommnisses
  • Beteiligte Personen (Betroffene/Opfer, Handelnde/Täter, Zeugen) und die eigene Rolle
  • Beschreibung des Sachverhaltes
  • bereits erfolgte Maßnahmen
 

Rechtshinweis:

Als seriöser und vertrauensvoller Dienstleister ist die WSO-Geschäftsführung an der Aufdeckung und Abstellung nicht regelkonformer Vorgänge interessiert und unterstützt daher die Intention des Hinweisgeberschutzgesetzes. Dennoch, nicht zuletzt aufgrund früherer Erfahrungen bei der Meldung angeblicher Vorwürfe gegenüber Behörden oder Presse, sehen wir es als hilfreich an, auch auf die Folgen unwahrer oder sinnverstellter Meldungen hinzuweisen. Dazu einige Textauszüge aus dem Hinweisgeberschutzgesetz:

  • §9 Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot
    (1) Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht nach diesem Gesetz geschützt.
  • §32 Offenlegen von Informationen
    (2) Das Offenlegen unrichtiger Informationen über Verstöße ist verboten.
  • §38 Schadensersatz nach einer Falschmeldung
    Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.
  • §40 Bußgeldvorschriften
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 32 Absatz 2 eine unrichtige Information offenlegt.

Bevor Hinweisgeber die hier genannte Meldestelle kontaktieren möchten wir jedoch anregen, folgende alternative Möglichkeiten der Mitteilung Ihres Hinweises zu prüfen und ggf. wahrzunehmen:

  • persönliche und vertrauliche Kontaktaufnahme mit der Geschäfts- oder Betriebsleitung der WSO per Mail, Telefon oder postalisch
  • persönliche und vertrauliche Kontaktaufnahme mit dem Betriebsrat der WSO per Mail (betriebsrat@wso-sicherheit.de), Telefon (0541/9966-140) oder postalisch (dieser unterliegt in Mitarbeiterangelegenheiten auch der Schweigepflicht gegenüber der Geschäfts- und Betriebsleitung)

 

In den meisten Fällen wird eine direkte Ansprache verantwortlicher leitender Beschäftigter oder per Amt zur Verschwiegenheit verpflichteter Betriebsratsmitglieder ausreichende Möglichkeiten der Klärung von Fragen, Missverständnissen oder Problemen bieten und nicht ein rechtlich komplexes und aufwendiges Verfahren nach dem Hinweisgeberschutzgesetz benötigen (z.B. arbeitsrechtliche Fragen zu Tarifverträgen, Lohnabrechnungen etc.).

Der WSO-Betriebsrat ist erreichbar unter:

  • Mail: betriebsrat (at) wso-sicherheit.de
  • Tel: 0541 9966-0 (nach Mitglied des Betriebsrates fragen bzw. um Rückruf bitten)
  • Nach Terminvereinbarung auch im persönlichem Gespräch